Veranstaltung: | Herbstmitgliederversammlung der Grünen Jugend Aachen |
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Tagesordnungspunkt: | 2. Anträge |
Antragsteller*in: | Valentin Bruch |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 25.10.2019, 21:23 |
Antragshistorie: | Version 1 |
A1NEU17: Satzungsänderung
Antragstext
Vorschlag für die geänderte Satzung:
§1 Name, Sitz und Eingliederung
- Die Organisation heißt Grüne Jugend StädteRegion Aachen. Die Abkürzung
lautet GJAC.
- Der Sitz der GJAC ist die Geschäftsstelle des Kreisverbandes Aachen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Die GJAC ist als selbstständige Vereinigung die politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Aachen. Als
solche verfolgt die GJAC Ziele, die denen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Aachen ähneln, vertritt allerdings unabhängig ihre Meinung.
- Die GJAC organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-,
Finanz- und Personalautonomie, darf jedoch dem Grundkonsens von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN nicht widersprechen.
- Die GJAC ist eine anerkannte Basisgruppe der GRÜNEN JUGEND NRW (GJ NRW)
und dort Teil des Bezirksverbands Mittelrhein.
§2 Grundsätze
- Die GJAC bekennt sich zu den Grundsätzen der Ökologie, der Menschenrechte,
des Antifaschismus, des Tierschutzes, der sozialen Gerechtigkeit, der
Basisdemokratie und der zivilen Konfliktlösung. Soziale Gerechtigkeit
bedeutet insbesondere fairen und gleichberechtigten Zugang zu fundierter
Bildung und Ausbildung. Die GJAC tritt für die gleichberechtigte Teilhabe
aller Menschen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, für
Toleranz und Solidarität zwischen Menschen mit unterschiedlichen
Religionen, ethnischen und kulturellen Herkünften, Handicaps, sowie
sexueller Orientierungen ein.
- Die GJAC ist offen für eine konstruktive Kooperation und Zusammenarbeit
mit anderen Organisationen, Gruppen und Bewegungen.
- Die GJAC bekennt sich zum Gleichberechtigungsstatut der GJ NRW.
§3 Aufgaben
Die GJAC stellt sich folgende Aufgaben:
- Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und
Informationsarbeit.
- Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen
außerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen
Jugendorganisationen
- Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJAC innerhalb der Jugend, der
Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entsprechend den
geltenden Beschlüssen.
- Zu allen Themen, zu denen die GJAC keine eigenen Beschlüsse verabschiedet
hat, gilt automatisch die Beschlusslage der GJ NRW.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied der GJAC kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14.
Lebensjahres bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres werden, die sich zu
den Zielen und Grundsätzen der GJAC bekennt.
- Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen parteipolitischen
Organisation außer allen Organisationen, die zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zählen, ist ausgeschlossen.
- Der Beitritt erfolgt durch einseitige Beitrittserklärung gegenüber einem
Vorstandsmitglied.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen,
Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen,
sowie alle Ämter der GJAC zu bekleiden Ausnahmen können sich
dadurch ergeben, dass die Ausübung mancher Ämter
Volljährigkeit voraussetzt. Mitglieder des Vorstands sind
aufgefordert, so schnell wie möglich Mitglied der GRÜNEN
JUGEND NRW zu werden, wenn sie das nicht bereits sind.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen,
- Die Mitgliedschaft endet durch Vollendung des 28. Lebensjahres oder durch
Ausschluss oder Tod oder Austritt.
- Der Austritt ist gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären.
- Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung
mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bei grober
Verletzung der satzungsgemäßen Bestimmungen.
§5 Gliederung und Aufbau
- Die Grüne Jugend StädteRegion Aachen setzt sich aus den Einzelmitgliedern
und Ortsgruppen der Grünen Jugend in der StädteRegion Aachen zusammen.
- Organe der GJAC sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
§6 Mitgliederversammlung (MV)
- Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der GJAC. Sie setzt sich
aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens zweimal
im Kalenderjahr statt. Die erste MV eines Jahres muss hierbei im ersten
Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorstand per E-Mail unter Angabe des
Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 10 Tagen
einberufen. Mindestens 3 Mitglieder können ebenfalls eine
Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 5
Tagen widerspricht. 5 Mitglieder können eine Mitgliederversammlung
einberufen, auch wenn der Vorstand widerspricht. Es kann maximal eine
Mitgliederversammlung pro Tag stattfinden.
- Die MV
- bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische
Arbeit der GJAC, - nimmt Berichte entgegen,
- beschließt über eingebrachte Anträge,
- wählt den Vorstand und entlastet ihn,
- wählt andere Ämter,
- beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, - berät und beschließt den Haushalt und
- nimmt den Kassenbericht entgegen.
- bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische
- Anträge können jederzeit in Textform eingereicht werden, satzungsändernde
Anträge müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand eingereicht werden. Änderungsanträge sind bis zur Behandlung der
Textstelle des Antrags möglich.
- Beschlüsse der MV sind in Textform niederzulegen.
- Alle Entscheidungen der MV können durch zwei Drittel der Mitglieder, die
zugleich Mitglieder der GJ NRW sind, mit einem Veto verhindert werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
Protokoll einer Mitgliederversammlung muss auf der darauf folgenden
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit angenommen werden. - Die Amtszeit aller Ämter endet auf der ersten MV des folgenden
Jahres oder durch vorzeitigen Rücktritt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das
§7 Vorstand
- Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen
der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er repräsentiert die GJAC nach
außen.
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehört weiterhin die Koordination der
Aktivitäten unter ständiger Berücksichtigung der weiteren Mitglieder und
die Repräsentation der GJAC in der Öffentlichkeit.
- Die beiden Sprecher*innen vertreten die GJAC nach außen und vor der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
- Der geschäftsführende Vorstand setzt sich quotiert aus zwei
Sprecher*innen, eine*r Schatzmeister*in und einer*m politischen
Geschäftsführer*in (PolGf) zusammen.
- Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich zum
geschäftsführenden Vorstand quotiert bis zu 4 Beisitzer*innen
wählen.
- Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich zum
- Betreffend inhaltlicher Belange sind alle Vorstandsmitglieder
gleichberechtigt. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder.
- Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und
organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten
Finanzbericht vorlegen.
- Die*der amtierende Schatzmeister*in ist allein
verantwortlich für die Finanzen und Bücher der GJAC und
vertritt sie rechtlich verbindlich gegenüber
Bankinstituten und der Stadt/ StädteRegion und
StädteRegion Aachen. Darüber hinaus genießt er*sie sowie
die*der PolGf im Rahmen der Satzung Vollmacht über alle
der GJAC gehörenden Bankkonten. Die*der Schatzmeister*in
muss daher volljährig sein.
- Die*der amtierende Schatzmeister*in ist allein
- Wenn die Amtsdauer eines Vorstandsmitglieds 3 aufeinander folgende Jahre
überschreitet, muss diese Person einmal für die ganze GJAC vegan kochen.
- Gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält. Erhält kein*e Kandidat*in eine absolute
Mehrheit, ist die Wahl bis zu zwei mal zu wiederholen. Bei
Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand ist der dritte Wahlgang
als Stichwahl zwischen den zwei Kandidat*innen mit den meisten
Stimmen im zweiten Wahlgang durchzuführen. In der Stichwahl
ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
Wenn eine Person zum dritten Mal und mehr für Vorstandsämter
gewählt wird, kann diese Person in den ersten beiden
Wahlgängen nur mit einer 2/3 Mehrheit direkt bestätigt werden.
- Gewählt ist, wer eine absolute Mehrheit der abgegebenen
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehört weiterhin die Koordination der
Aktivitäten unter ständiger Berücksichtigung der weiteren Mitglieder und
die Repräsentation der GJAC in der Öffentlichkeit.
Bei einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abwahl eines Mitglieds
des geschäftsführenden Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung
eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl des
gesamten Vorstandes.Für zurückgetretene Beisitzer*innen können auf der nächsten MV
ebenfalls Nachfolger*innen bis zur nächsten Wahl des gesamten
Vorstandes gewählt werden.
- Im Fall eines Rücktritts der*des Schatzmeister*in übernimmt der*die PolGf
oder, sofern diese*r nicht volljährig ist, wenn möglich ein volljähriges
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, oder andernfalls ein anderes
volljähriges Vorstandsmitglied, kommissarisch bis zur nächsten MV
deren*dessen Aufgaben. Eine MV muss dann innerhalb von acht Wochen
einberufen werden.
- Wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
zurücktreten oder nach einem Rücktritt keines der verbleibenden
Vorstandsmitglieder volljährig ist, muss innerhalb von zwei Wochen
eine MV einberufen werden.
- Wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
§8 Finanzen
- Die MV wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen.
- Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einmal im Jahr in Textform
einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen detaillierten
Jahresabschlussbericht in Textform für das Vorjahr vor. Beide müssen zu
Beginn der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugänglich ausliegen.
- Das Amt der Rechnungsprüfer*innen darf nicht durch Vorstandspersonen
bekleidet werden. Die Rechnungsprüfer*innen führen mindestens einmal im
Geschäftsjahr eine Rechnungsprüfung durch; hierfür müssen beide
Rechnungsprüfer*innen anwesend sein. Darüber hinaus haben die
Rechnungsprüfer*innen auch das Recht, jederzeit unangekündigt
Rechnungsprüfungen vorzunehmen.
- Die Rechnungsprüfer*innen berichten der MV in Textform und stellen den
Antrag auf Entlastung des Landesvorstandes in Finanzangelegenheiten.
§9 Delegierte
Die GJAC entsendet in der Regel folgende von der MV gewählte Delegierte:
- ein kooptiertes und ein stellvetretendes kooptiertes Mitglied des
Ortsverband-Vorstands (OV) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
- ein kooptiertes und ein stellvetretendes kooptiertes Mitglied des
Kreisverband-Vorstands (KV) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN;
- ein kooptiertes und ein stellvetretendes kooptiertes Mitglied des
- zwei Vertreter*innen im Ring politischer Jugend (RPJ) Stadt Aachen;
- zwei Vertreter*innen im RPJ Städteregion Aachen.
§10 Allgemeine Bestimmungen
- Abstimmungen sind grundsätzlich offen durchzuführen, auf Antrag eines
Mitgliedes müssen diese jedoch geheim durchgeführt werden. Personenwahlen
sind immer geheim durchzuführen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Sitzungen aller Organe der GJAC sind öffentlich, sofern nicht die
Mehrheit der Anwesenden oder eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
die Nichtöffentlichkeit, d.h. den Ausschluss aller Nichtmitgliedern für
die weitere Sitzungsdauer, beschließt. Bei Vorstandssitzungen kann der
Vorstand einstimmig die Nichtöffentlichkeit beschließen.
§11 Auflösung
- Die Auflösung der Grünen Jugend StädteRegion Aachen kann nur durch eine
eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
- Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an die
GRÜNE JUGEND NRW.
Schlussbestimmung
Die Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
Beschlossen durch die MV vom 25.10.2019.
Begründung
Diese Version ist nicht endgültig, sondern als Grundlage für Änderungsanträge gemeint! Bitte stellt Änderungsanträge bist Freitag, 11.10.2019.
Neu hinzugefügter und geänderter Text ist markiert. Leider kann ich gelöschten Text nicht passend darstellen, daher sind entsprechende Stellen auch nicht markiert.
Zum besseren Überblick wird die Satzungsänderung in einer Übersicht auf anderem Weg zugänglich gemacht (Email, Whatsapp ... hoffentlich).
Kommentare